Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 2025) der InDifferent Studios GbR

Nürnberger Straße 13a, 93152 Nittendorf

Geschäftsführung: Korbinian Stanglmayr, Lennart Winterscheid

www.indifferentstudios.de; mailto: business@indifferentstudios.de

-nachfolgend „Produzent“ -


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der maskuline Begriff „Produzent“ wird verallgemeinert verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
Gleiches gilt für Bezeichnungen der Geschlechter in der Rechtssprache.


1. ANWENDUNGSBEREICH

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen sind Aufträge und Verträge (nachfolgend als „Auftrag“ bezeichnet) zwischen dem Produzenten und seinen Auftraggebern über die Herstellung  von Werken, die Erbringung von Leistungen, Mitwirkungen sowie die Einräumung bestimmter Rechte an den entsprechenden
Werken. Aufträge kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde vom Produzenten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vorbehaltlich der Einzelabsprache im Auftrag erfolgen im Übrigen Angebote, Lieferungen und die Einräumung von Nutzungsrechten freibleibend und nicht exklusiv. Der Umfang der konkreten Leistungen, Dienste, Werke oder Funktionen (nachfolgend nur „Leistungen“ genannt) ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsabschluss, dem Einzel-/ Individual-Vertrag oder des verbindlichen Angebots. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Gegenstand dieser Vereinbarungen, wobei im Zweifel die Regelung der Einzelabsprache den allgemeinen Bedingungen vorgeht. Bleibt eine individuelle Regelung aus, so gilt die allgemeine; Unvollständiges wird durch das allgemein niedergelegte vervollständigt, definiert oder ergänzt. Bei größeren Projekten können Terminpläne, Konzepte, Kalkulationen oder Beschreibungen zur Qualität oder dem künstlerischen Verständnis in Anlagen zusammengefasst werden.
Diese Anlagen werden Gegenstand des Vertrags, soweit sie im individuellen angeführt werden.
Ein Auftrag/Vertrag kommt mit Angebot und Bestätigung (Annahme) zustande. Es gilt die Schriftform:
• Analog: durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung
• Digital: durch unterzeichnete pdfs oder gegenseitig bestätigende E-Mails.


2. LEISTUNGEN DES PRODUZENTEN

Gegenstand des Auftrags ist die Produktion und/oder Lieferung von Werken oder die Erbringung von Leistungen und/oder die Einräumung von Nutzungsrechten (nachfolgend auch „Lizenzierung“) oder ein gemischtes Arrangement aus allen dreien. Bei den vertragsgegenständlichen Werken wird es sich um Schöpfungen im Sinne des geltenden Urheberrechts oder handwerkliche Produktionen im Sinne des zivilrechtlichen Werkvertrags handeln. In der Regel werden Produktionen in den generellen Bereichen der Fotografie und Videografie erbracht. Zum Angebots-Katalog des Produzenten zählen: Imagefilme, Filme zur Generierung von Mitarbeitern, Werbevideos, Marken und Brandingfilme, Produktvideos, Erklärvideos, Animationen, Drohnenaufnahmen, Hochzeitsfotografie, Eventfotografie, Portraitfotografie, Tierfotografie, Pärchenfotografie, Mutterschafts- und Babyfotografie oder Architekturfotografie. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Soweit der Produzent Produktionen erstellt oder Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Für kostenlose Dienste entsteht kein Leistungsanspruch des Auftraggebers oder potentiellen Auftraggebern. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus den kostenlosen Werken/Diensten nicht. Der Produzent ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist. Teillieferungen einer Produktion gelten bezüglich der Abnahme-, Zahlungs- und Gewährleistungsverpflichtungen als selbständige Lieferungen. Teilleistungen können sich aus der Natur des Gegenstands ergeben oder wahlweise per Kennzeichnung als solche durch den Produzenten im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bestimmt werden.


3. GEGENLEISTUNG AUFTRAGGEBER/MITWIRKUNG/BEISTELLUNG/ABLAUF

Der Auftraggeber hat die Gegenleistung mit Fälligkeit der Leistungen des Produzenten zu erbringen. In der Regel handelt es sich dabei um die Entrichtung der vertraglich vorgesehenen Vergütung inkl. Kosten. Soweit keine Vorleistungen oder Teilzahlungstermine individuell vereinbart sind, ist die Vergütung insgesamt mit Lieferung und Abnahme fällig, [bestimmen sich Vergütungsleistungen nach Klausel xx dieser AGB] ordentliche Rechnungsstellung durch den Produzenten vorausgesetzt. Der Auftraggeber wird dem Produzenten alle für die Geschäftserfüllung erforderlichen Informationen binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen. Der Produzent ist berechtigt - nach entsprechendem fristsetzendem Hinweis - die Erbringung der Leistung für die Zeit bis zur Übermittlung benötigter Informationen einzustellen, sofern diese Angaben für eine Fortsetzung der Leistungen unverzichtbar sind. Dies gilt beispielsweise für Daten der Kontaktpersonen im Hause des Auftragsgebers (Ansprechpartner, Rufnummer) Liefertermine von beizustellendem Material, Tagesdispositionen, Produktionsabläufe beim Auftraggeber, Buchungsbestätigungen von durch den Auftraggeber vorgegebenen Locations, Technik, Logistik, Versicherungen, Agenturen oder Modells, Übernahmeerklärungen bezgl. Gewähr von etwaigen Gewähr-/Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren, Gewähr der Erfüllung von Auflagen (z.B. Sanitärdienst, Strom/Wasser, Flucht-/Notweg, Brandschutz, Jugend-/Arbeitsschutz u.a.) oder der Durchführung von amtlichen Abnahmen (Gerät-/TÜV usw.) wie auch für sonstige zu überlassenden Unterlagen, die für die Durchführung und Produktion sowie die Beachtung der Qualität oder den künstlerischen Anspruch bedeutsam sind. Kommt der Auftraggeber seinen (Mitwirkungs-) Pflichten nicht, nicht pünktlich oder wiederholt unpünktlich nach, werden die vereinbarten und bis dahin bestätigten Liefertermine und Fristen gegenstandslos. In der Einzelvereinbarung wird festgelegt, was neben womöglichen technischen Vorgaben den konkreten Vertragsgegenstand inhaltlich betrifft, seine Art, den Umfang sowie sonstige Qualitäten oder künstlerische Eigenschaften. Findet in der Absprache oder der Anlage dazu keine Festlegung statt, ist der Produzent in der Produktion unabhängig. Per Konzept o.ä. vorgegebene Inhalte (z.B. in Form von Texten, redaktionelle Berichte zur Firma, Style-Guides, Grafiken und Fotos) sind  dem Produzenten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung und in der vereinbarten Form/im vereinbarten Format zu übermitteln. Der Auftraggeber liefert diese Daten in elektronischer Form per E-Mail oder auf einem zuvor vereinbarten Datenspeicher und definiert deren Einordnung in das Werk. Besteht die Leistung des Produzenten in der Einbindung bestimmter vom Auftraggeber vorgegebener Inhalte für analoge oder elektronische Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Verbreitungszwecke, so übernimmt allein und ausschließlich der Auftraggeber die rechtliche Gewähr für seine Aussage und die von ihm angelieferten Inhalte sowie den gewählten Verbreitungsweg. Der Auftraggeber sichert zu, Aussagen mit rechtlicher Wirkung vor der Einstellung professionell geprüft zu haben und übernimmt insoweit die Folgen der rechtlichen Abnahme. Machen Dritte Ansprüche gegen den Produzenten geltend, die mit der vorgenannten Gewähr nicht im Einklang stehen, so stellt der Auftraggeber den Produzenten  von entsprechend nachgewiesenen materiellen Ansprüchen des Dritten sowie den Kosten einer erforderlichen und nachgewiesenen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber wird dem Produzenten jederzeit gewünschte Auskünfte erteilen, die für die Produktion oder die Dienste von Bedeutung sind. Äußert der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung oder im Laufe der Produktion nachträglich Vorschläge, Entscheidungen oder nimmt sonst wie Einfluss – unabhängig welcher Art - wird der der Produzent drauf eingehen, soweit dies mit oder innerhalb der kalkulierten Zeit und den Inhalten vereinbar ist. Kosten verursachende Maßnahmen wird der Produzent sofort anzeigen. Diese Tätigkeiten werden dann allenfalls nach Übernahme der Kostenerklärung seitens des Auftraggebers vom Produzenten erbracht. Auf diese Zusatzleistungen darf der Produzent pauschal 5% HU und Gewinn berechnen. Von den vorgenannten Zusatzleistungen oder Sonderwünschen sind übliche Nachbesserungsarbeiten zu unterscheiden. Diese verstehen sich innerhalb des Budgets. Nachträglich vorgetragene Aspekte bezüglich des künstlerischen Wertes oder der Höhe eines Werkes fließen weder in die Kalkulation noch etwaige Nachbesserungen ein, soweit das Werk nicht mit besonderem Hinweis auf dem erhöhten künstlerischen Werk im Auftrag gekennzeichnet wird. Für bestimmte Themen und Aufnahmen, wie im Falle von Portraitfotos, Imagefotos, Produktpräsentationen oder Firmenprofilen wird es unerlässlich sein, dass dem/den Produzenten und seinen Mitarbeitern seitens des Auftraggebers für die geplanten Aufnahmen unbeschränkt Zugang zur Produktionsstätte oder den Produkten gewährt wird. Dies beinhaltet ggf. auch den Zugang außerhalb normaler Öffnungs- oder Betriebszeiten. Der Auftraggeber wird dies auch personaltechnisch entsprechend einrichten und eine Klärung mit seinem Betriebsrat insoweit vorhanden vorab positiv herbeiführen.

Der Produzent ist zur Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen (insbesondere VersammlungsstättenVO, Arbeitssicherheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz usw.) verpflichtet. In der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen wird in der Kalkulation stets dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zustimmung der Eltern, der Schule, des Kinderarztes sowie des Amtes für Arbeitsschutz erforderlich ist. Der Auftraggeber wird, sofern die Aufnahmen an seinen Stätten erfolgen sollen, entsprechende Einverständniserklärungen sowie Betreuung und Ruhemöglichkeiten für Kinder/Jugendliche bereithalten und auch die Begleitung durch die Eltern absichern. Entsprechendes gilt, soweit die Aufnahmen an vom Produzenten ausgewählten Stätten erfolgen. Auf im Hause des Auftraggebers vorhandenes Bühnen-, Set-, Ausstattungs-, Deko- und sonstiges Material hat der Produzent jederzeit Zugriff, sofern es der Realisierung des Vertragszweckes dienlich ist.


4. MATERIAL/QUALITÄT

Soll ein Auftrag ganz oder teilweise Gestaltungsleistungen oder Werke zum Gegenstand haben oder soll ein Werk in Arbeitsschritten nach Vorstellungen des Auftraggebers entwickelt werden, so ist dies in Beschreibungen, Anlagen oder Konzepten der Geschäftsabsprache in Schriftform beizufügen. Im schriftlichen Einvernehmen mit dem Produzenten und unter dem Vorbehalt der entsprechenden Honorierung kann auch nachträglich die Gestaltung nach den abgesprochenen Wünschen und Präferenzen des Auftraggebers vorgenommen werden, soweit praktisch umsetzbar.


5. UNTERLASSUNG VON WERBUNG

Der Produzent ist verpflichtet, gesetzliche Werbebestimmungen und Werberichtlinien einzuhalten. Er wird insoweit ohne redaktionelle Veranlassung keine Namen, Marken, Erzeugnisse, Produkte, Texte und bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufnehmen. Sofern der Auftraggeber dem Produzenten Firmenguidelines („Corporate Identy“) überlässt, wird der Produzent bei der Produktion das Image des Auftraggebers wahren. Der Produzent wird von Werbeeffekten (Fremd-/Dritt-/Eigenwerbung), Sponsoring (Sponsorengelder, Sach- oder sonstige gegenwärtige oder künftige Zuwendungen o.ä.) oder Produktplatzierungen (u.a. die Erwähnung von Waren, Leistungen, Marken oder Tätigkeiten in eigener Sache oder eines Dritten mit/ohne Entgelt zwecks Absatzförderung) wie auch Veranstaltungssponsoring oder Reklame Abstand nehmen, es sei denn, die entsprechende Werbung ist auf den ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückzuführen. Der Produzent wird den Auftraggeber über Sponsoringanfragen oder sonstigen Aufwendungen von Dritten im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Produktion Auskunft zu erteilen. Die vorgenannten Pflichten wird der Produzent auch seinen Mitarbeitern, Repräsentanten, Modellen und sonstigen Personen auferlegen, der er er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.


6. TERMIN/LIEFERUNG MATERIAL/BELEGE/EINLAGERUNG

Der Produzent liefert dem Auftraggeber auf eigene Kosten folgende Materialien von der Produktion an dem individuell vereinbarten Liefertermin, wobei Dokumentationsmaterial sowohl herkömmlich schriftlich wie auch digital (als pdf, ausnahmsweise auch Excel) auf ausdrücklichen Wunsch zeitgleich überlassen werden kann:

Fotomaterial/Videomaterial:
per Internet-Download-Software, wenn nicht anders besprochen. Der Produzent verpflichtet sich, keine Unikate zu verwenden und jeweils eine Sicherheitskopie zurückzuhalten. Der Produzent behält sich das Recht vor, Sicherheitskopien einen Monat nach abschließender Lieferung zu löschen. Sofern im Einzelfall dennoch ein Unikat versandt wird, und es zum Verlust oder zur Beschädigung dieses Unikates kommt, ist die Haftung vom Auftraggeber hinsichtlich der Verwahrung und Verwendung dieses Unikates auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Produzent wird sich gegen entspr. Risiken versichern, s.o.

Dokumentationsmaterial:
(1 ) Thema der Produktionsserie, ggf. Untertitel
(2 ) Besetzung (Name Modell, Darsteller, Gast, ggf. Regie usw.)
(3 ) Verzeichnis über die verwendeten Werke (s.o.), d.h. Benennung verwendeten Klammermaterials, beigestellten Materials oder Footage, d.h. sonst wie „eingeschnittenen Materials“
(4 ) Verzeichnis zu nennender Urbeber-/Leistungsschutzberechtigter (s.o.) (sog. „Nennungsliste“)

ggf., soweit kalkulatorisch relevant und im Individualvertrag gekennzeichnet:
(5 ) „Finanzplan“, d.h. eine vollständige und detaillierte Aufstellung der tatsächlich im Rahmen der Herstellung der Produktion entstandenen Kosten/Korrektur der Kalkulation
(6 ) Inventarliste (über angeschaffte Materialien wie Deko, Ausstattung usw.)
(7 ) Pressematerial (mind. 5 Farbfotos pro Film, 3 Fotos, pro Serie inkl. Inhaltsangabe/Titel), Pressetexte

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Materialanforderung zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Liefermaterial an den Sitz des Auftraggebers kostenfrei geliefert. Mit Zugang des Liefermaterials beim Auftraggeber geht die Gefahr des Untergangs auf den Auftraggeber über. Soweit keine ausdrücklichen Liefertermine vereinbart werden, wird das gesamte Material komplett gebündelt (digital; sog. „Lieferpaket“) spätestens 1 Woche vor der geplanten Auswertung zur Abnahme vorgelegt. Liefertermine gelten als Fixtermine, es darf davon lediglich im Zuge einvernehmlicher schriftlicher Einigung abgewichen werden. Wird zum vereinbarten Liefertermin das betreffende Liefermaterial nicht oder nicht vollständig geliefert, kommt der Produzent automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung mit Fristsetzung vom Auftraggeber bedarf. Der Produzent wird den Auftraggeber frühzeitig darüber informieren, sollte die Einhaltung von Lieferterminen gefährdet sein. Soweit der Produzent für die Produktion Material einzubringen hat, ist er jeweils mit Erwerb (z.B. Requisite, Text/Schrifttypo für Textierungen, Grafiken, Bildbearbeitungs-Programme), mit Herstellung (z.B. Bühnenbild), jedoch spätestens mit Beginn der Aufzeichnung (d.h. mit Belichtung) respektive Herstellung Sacheigentümer an dem gesamten hergestellten Aufzeichnungsmaterial und den Werken oder dem Material, das dem Aufzeichnungsmaterial zugrunde liegt. Der Eigentumserwerb ist auch dann gegeben, wenn die Sachen in der Kalkulation unberücksichtigt sind oder sogar mit Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausdrücklich im Individualvertrag oder in etwaigen Kalkulations-Anlagen benannt sind. Vom Sacheigentum nicht umfasst ist beigestelltes und ausgewiesenes Eigentum des Auftraggebers oder Material, was für den Zweck ausgeliehen wurde. Erwirbt der Produzent die oben angegebenen Materialien von einem Dritten, geht das Eigentum unmittelbar nach dem Erwerb von dem Dritten (Hersteller, Lieferer, Verkäufer) auf den Produzenten über. Die Übergabe des Eigentums wird dadurch ersetzt, dass der Produzent den Besitz an dem gesamten Material als Besitzmittler (Verwahrer) für den Auftraggeber ausübt. Ist im Ausnahmefall individual-vertraglich die Eigentumsübertragung auf den Auftraggeber vorgesehen und soll die Einlagerung über den Produzenten erfolgen, so wird der Produzent sämtliches beigestelltes, erworbenes, verwendetes oder hergestelltes Material inkl. zugrunde liegende Materialien vom Zeitpunkt des Erwerbs/Erhalts oder mit Herstellung auf Namen des Auftraggebers sachgerecht auf dessen Kosten liefern oder einlagern. Mit Abnahme der Produktion werden sich die Vertragspartner dann im guten Glauben über die weitere Lagerung (auch in Drittlagern) oder Verwertung des Materials verständigen. Im Zweifel ist das nicht als Liefermaterial übergebene Material für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Produzent wesentliche die Herstellung der Produktion betreffenden Unterlagen (z.B. juristisch/wirtschaftsprüfungsrelevanten Verträge, Verzichtserklärungen, Belege, etc.) für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses aufbewahren und diese - oder Teile hiervon - auf Anforderung vom Auftraggeber unverzüglich kostenfrei übersenden.


7. ABNAHME

Voraussetzung für die Abnahme der Produktion (inkl. der ihr zugrunde liegenden Werke) durch den Auftraggeber ist eine vertragsgemäße Leistung inkl. womöglich zugesicherter Eigenschaften in technischer und inhaltlicher Hinsicht. Eine künstlerisch/dramaturgische Abnahme erfolgt zusätzlich nur in dem Fall, dass individuell im Auftrag oder der insoweit beschreibenden Anlage dazu ein Anspruch an die Kunst/Dramaturgie gestellt wird (z.B. bei Kunstwerken). Maßgeblich für die Beurteilung durch den Produzenten sind die vom Produzenten vorgelegten Finalfassungen/Endprodukte. Die Abnahme der Produktion setzt die vollständige Lieferung ordnungsgemäßer Liefermaterialien voraus, d.h. die gebündelte Anlieferung von Material (Fotos, Videos etc.) und ggf. Dokumentationen (Copyright-Vermerke, Besetzungsliste etc.). Teilabnahmen sind möglich, wenn diese ausdrücklich erklärt werden und durch den Produktionsablauf bedingt sind. Teilabnahmen ersetzen jedoch eine vollständige Abnahme nicht und stellen auch kein Präjudiz für die vollständige Abnahme der Produktion dar. Das zur Abnahme bestimmte Material ist zu den vorgenannten Lieferterminen vorzulegen, fehlt ein solcher, sollte es komplett gebündelt (digital) spätestens 1 Woche vor der geplanten Veröffentlichung vorliegen. Dem Abnahmetermin kann ein abgestimmter sog. „Sichtungstermin“ in den Räumlichkeiten des Produzenten oder online vorausgehen, bei dem der Produzent das etwaige Endprodukt zur Ansicht vorstellt. Der Auftraggeber kann die Abnahme insbesondere verweigern, wenn
- die Qualität des Endproduktes nicht vollumfänglich, insbesondere in technischer Hinsicht, den vertraglich erforderlichen oder branchenüblichen Kriterien entspricht;
- das Endprodukt vom Konzept abweicht und auf andere Weise, insbesondere durch erhebliche Änderung der Besetzung, Modellwahl o.ä., der Ausstattung oder der Gestaltung von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, Anweisungen oder Korrekturen abgewichen worden ist;
- Anhaltspunkte vorliegen, dass bei der Produktion geltende Gesetze nicht gewahrt wurden oder die aus der Produktion hervorgehenden Materialien nicht im Einklang mit allgemeinen Gesetzen stehen;
- die Produktion in der vorgegebenen technischen Form nicht nutzbar ist, z.B. eine vorab bestimmte digitale Veröffentlichung nicht möglich ist;
- ihre Nutzung insbesondere gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde (z.B. Jugendschutz, Medienstaatsvertrag, Urheber-/Leistungsschutzrechte, allg. Persönlichkeitsrechte etc.)
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Sicherungsrechte oder sonstige Rechte an dem Produktionsmaterial bestehen;

Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber wahlweise die vollständige Abnahme sämtlichen Materials bzw. Materialbündels schriftlich erklärt hat, die Vergütung entrichtet oder das Material nutzt. Die Schriftform kann per E-Mail gewahrt werden. Im Zweifel trägt der Auftraggeber die Beweislast für die Abnahmefähigkeit des gelieferten und angesehenen Materials. Das Ergebnis der Abnahme teilt der Auftraggeber dem Produzenten unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich mit. Der Produzent wird mitgeteilte Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigen. Soweit die Mängelbeseitigung oder Nachbesserung fehlschlägt, nicht unverzüglich erfolgt oder aus sonstigen beim Produzenten liegenden Gründen nicht möglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden hierdurch nicht berührt. Aufwandsersatz- oder Entschädigungs-Ansprüche des Produzenten im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages oder die Durchführung der Produktion sind statthaft. Dies gilt insbesondere, wenn Konzepte entwickelt worden sind, oder der Fotograf für den Auftraggeber Termine blockiert, Modelle bucht oder sonstige Vorleistungen im Vertrauen auf die Verwirklichung des Projekts vornimmt. Die Nutzung des gelieferten Materials durch den Auftraggeber vor Erklärung der Abnahme stellt die Abnahme des Werkes da. Nachbesserungsansprüche oder eine Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber sind in einem solchen Fall jedoch ausgeschlossen. Die technische Abnahme stellt keine Abnahme oder Billigung in inhaltlicher Sicht dar und umgekehrt, ebenso wenig stellt die Abnahme eine Bestätigung aus rechtlicher Sicht dar, insbesondere nicht im Hinblick auf potenzielle Verletzungen von Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechten. Von der Abnahme der Produktion zu unterscheiden sind nachträglich geäußerte Sonderwünsche (Technik, Inhalt, Eigenschaften etc.) des Auftraggebers, die er letztmalig bis zur Abnahme äußern kann. Soweit der Auftraggeber bezüglich der Produktion Wünsche äußert, die über den Vertrag oder das Konzept hinausgehen, erklärt sich der Produzent zur Umsetzung unter der Bedingung bereit, dass ihm die Erfüllung zumutbar (Personal, Zeit etc.) ist und der Auftraggeber entsprechend die Sonderkosten übernimmt. Von diesen Sonderwünschen/-kosten zu unterscheiden sind gekennzeichnete Mehrkosten, die im Zuge von generellen Weisungen oder Anordnungen entstehen können.


8. VERGÜTUNG/STEUERN

Zur Abgeltung aller individuell vereinbarten Pflichten und Leistungen des Produzenten und der damit einhergehenden und zu übertragenen Rechte zahlt der Auftraggeber als Gegenleistung die individuell vereinbarte Vergütung, zzgl. Individueller Kosten (wie Materialversand, Reisekosten, Maske, ggf. Miete usw.) zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Wurde keine individuelle Vergütung festgelegt, so rechnet der Produzent nach seiner aktuellen Preisliste ab. Erfolgt keine Individualvereinbarung/Pauschale oder eine Abrechnung nach Preisliste, so gelten im Übrigen bezüglich Fotografien die „Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ in der jeweils gültigen Fassung für die zugrundeliegende Nutzung. Sofern Einzelauftragsgemäß nicht anders vorgesehen, ist die Vergütung bei Großaufträgen (Volumen über 1.000,- Euro) zahlbar gegen ordnungsgemäße Rechnung, und zwar in folgenden regelmäßigen Abschlägen:

50 % (fünfzig Prozent) Vorkasse nach Unterzeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber
25 % (fünfundzwanzig Prozent) nach Lieferung ggf. vereinbarten Rohmaterials
15 % (fünfzehn Prozent) mit Verpflichtung von Modellen oder Anmietung von Objekten
10 % (zehn Prozent) nach vollständiger Lieferung und Abnahme des komplett gebündelten Liefermaterials („Lieferpaket“)

Zahlungsziel sind 14 Tage nach Rechnungseingang, der Verzugszins beträgt max. 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Kleinaufträgen (Volumen unter 1.000,- Euro) ist die Vergütung mit Lieferung und Abnahme des Materials fällig. Der Vergütungsanspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsgemäßen Erfüllung aller Pflichten und Leistungen. Soweit nicht in individuellen kalkulierten Kosten branchenübliche Vergütungen aufgenommen worden sind, ist davon auszugehen, dass an der Materialerstellung Beteiligte für einen bestimmten Zweck zu einem fixen Preis in Form eines Einmalhonorars, unter Ausschluss von Wiederholungshonoraren oder Erfolgsbeteiligungen verpflichtet wurden. Der Ausschluss ist unabhängig von der Produktion, den zugrundeliegenden Werken, der Nutzungsart- oder Technik/Form, einem Territorium oder sonstiger Lizenzierungsparameter. Der Produzent wird versuchen, den an der Schaffung der Produktion oder den der Produktion zugrunde liegenden Werken oder Materialien beteiligten Urhebern-, Leistungsschutzberechtigten oder sonst wie (persönlich/unternehmerisch) Beteiligen eine übliche und angemessene Vergütung zu zahlen. Das Risiko der „Bestsellervergütung“, des „Evergreens“ oder der „Fairness“ (§ 32a, § 86 UrhG) trägt der Produzent nicht. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber. Ist der Produzent Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, eines Verbandes oder eines Verlages und meldet dort die Produktion oder die von ihm hergestellten zugrunde liegenden Werke darin an, so ist der Auftraggeber von etwaigen finanziellen Ausschüttungen von Mitgliedern ausgeschlossen. Überschreitungen der Produktionskosten und des kalkulierten Budgets trägt der Auftraggeber, soweit er frühzeitig vom Produzent über die Mehrkosten informiert wurde und diese bestätigt hat. Ungeachtet der vorherigen Regelungen trägt der Auftraggeber Mehrkosten, die aufgrund seiner Weisungen oder Aufforderungen entstehen. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vergütung gegebenenfalls nach deutschem Recht zu versteuern ist, auch wenn er nicht in Deutschland geschäftsansässig ist (z.B. Umsatzsteuer, Quellensteuer/Withholding Tax). Soweit einschlägig wird der Produzent entsprechende Beträge ausweisen und ggf. von der Vergütung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Der Produzent wird den Auftraggeber insbesondere unterstützen, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Zu den Obliegenheiten des Auftraggebers zählt es insoweit, ggf. umsatz-/einkommenssteuerrechtlich relevante Informationen über seine Unternehmereigenschaft oder Freistellungsbescheide des Bundesamtes für Finanzen vorzulegen. Im Zweifel ist rechtzeitig auf entsprechende Formblätter vom Produzenten zurückzugreifen. Weist der Produzent aus, dass er Mitglied der Künstlersozialkasse ist und handelt es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden KSK-Entgelte zu entrichten. Etwaige Vergütungs- und Erlösansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsberechtigte von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 2 Jahren seit seiner Entstehung. Der Fristlablauf wird durch rechtmäßige Schlichtungs- oder Schiedsverfahren unterbrochen.


9. VERTRAGSLAUFZEIT/LIZENZZEIT

Ein Auftrag/Vertrag beginnt mit dem einvernehmlich analog oder digital schriftlich vereinbarten Zeitpunkt und endet üblicherweise mit der jeweiligen Erfüllung der Leistungspflichten. Individuell können per Auswertungsart bzw. je nach Nutzungsrecht unterschiedliche Lizenzzeiträume definiert werden. Folgende Lizenzzeiträume werden als üblich betrachtet, wobei mangels anderweitiger Bestimmung im Individualvertrag der Beginn auf den Tag der Lieferung des ordentlichen Werkes fällt:

Bilder/Videos:

für private Zwecke: unbegrenzt
für Bildungsbereich (Schule, Forschung, Wissenschaft): 3 Jahre
für Print-Veröffentlichungen (Tageszeitung, Magazin, Buch): 2 Jahre
für TV/Internet: 2 Jahre
für Textildruck, Lebensmittel, Kampagnen sonstiger Art: 1 Jahr
für sonstige Promotion (inkl. Hotel, Wahlen, Zug, Flugzeug): 6 Monate
für Merchandising: 2 Jahre

Für die Kategorie des Merchandisings gilt stets, dass Promotion-Aktivitäten oder Kampagnen bereits vor Beginn der Lizenzzeit anlaufen können. Dem Auftraggeber und etwaigen Sub-Lizenznehmern ist es - je nach Branche unterschiedlich - gestattet, vorhandene Produkte noch in einem Zeitraum bis zu 6 Monaten nach Lizenzende abzuverkaufen. Ist der Auftraggeber an Verkäufen außerhalb des Lizenzgebiets z.B. im Wege eines Multiterritorial-Geschäfts beteiligt, so überlebt der Beteiligungsanspruch die individuell vereinbarte Lizenzzeit um 1 Jahr oder bis das letzte Produkt verkauft ist, je nachdem was früher eintritt.


10. AUSWERTUNG/NUTZUNGSZWECK/NUTZUNGSRECHTE

Soweit in der Individualabsprache Auswertungszwecke nicht gekennzeichnet werden, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den vom Produzenten geschaffenen Werken, Produktionen oder sonstigen urheber-/leistungsschutzrechtlich relevanten Leistungen ausschließlich beim Produzenten. Ohne schriftliche Genehmigung und Entrichtung einer/s Vergütung/Honorars ist es dem Auftraggeber insoweit untersagt, Vervielfältigungen, Verbreitungen oder Veröffentlichungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Für diesen Fall des Verstoßes sowie der Offenlegung von Bildern, Konzepten, Vorschlägen oder Auszügen daraus gegenüber anderen - insbesondere aber eine Überlassung dessen an Wettbewerber - behält sich der Produzent neben gesetzlich bestimmten Schadensersatzansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- Euro je Verstoß vor. Üblicherweise wird In der Individualabsprache genau festgelegt, für welchen Zweck der Auftraggeber das vom Produzenten zu fertigende Werk nutzen möchte. Dabei wird zwischen verschiedenen Auswertungsformen, Medien, Übertragungswegen, Produkten usw. unterschieden. Erheblich ist auch, ob die Nutzung kommerziell oder privat, an öffentlichen Orten oder in geschlossenen Räumen gegen Entrichtung von Vergütungen oder entgeltfrei erfolgen soll. Der Nutzungsumfang steht in direkter Abhängigkeit zur Vergütung und ggf. Erlösbeteiligung. Ein geringeres Nutzungsvolumen bedarf eines geringeren Nutzungs-Rechtsbestandes und wird demzufolge kostenmäßig günstiger ausfallen als z.B. eine Kino-Plakatwerbung. Möchte der Auftraggeber das herzustellende Werk ohne zeitliche, territoriale oder inhaltliche Einschränkung nutzen, so ist ein sog. „Buyout“ zu vereinbaren. Der Buyout bedingt, dass auch die am Werk Beteiligten einem Buyout (unter Ausschluss z.B. von Wiederholungshonoraren) zustimmen. Insoweit sind die Kosten für die Herstellung des Werkes wegen der einzuholenden Rechte wesentlich höher. Durch die unlimitierte Einräumung der Nutzungsrechte wird die Vergütung um ein weiteres erweitert. Ist die Auswertung weltweit beabsichtigt, erfolgt ein branchenüblicher Aufschlag, der nach dem derzeitigen Schlüssel der VELMA bzw. der aktuellen Preisliste des Produzenten veranschlagt wird. Soweit die Auswertung für private Zwecke erfolgt, ist dem Auftraggeber eine digitale Veröffentlichung der Werke im Internet und über Social Media oder Vervielfältigungen sonstiger Art verboten, solange darüber keine entgeltliche Absprache im Einzelfall getroffen wird. Die Veröffentlichung von Bildern im Internet, auf Websites über Social Media u.ä. führt zur sofortigen Entwertung des (urheberrechtlichen) Materials, da alle Welt Zugriff auf das Material hat, es beliebig verändern, bearbeiten, verbinden, vervielfältigen und sonst wie verbreiten kann. Diese Entwertung ist strikt verboten. Sobald der Fotograf einen derartigen Fall zur Kenntnis erhält, behält er sich (straf-)rechtliche Schritte zur Ahndung dieser Verletzung vor. In diesem Fall der Missachtung der Vertragsbestimmungen kann der Auftraggeber/Nutzer im Übrigen von weiteren Benutzungen ausgeschlossen werden. Die Nutzung des Materials ist erst gestattet, nachdem der geplanten Nutzung und dem mitgeteilten Verwendungszweck zugestimmt und dieser vergütet worden ist. Hat ein Auftraggeber zwar ein Nutzungsrecht einmalig  erworben, dies aber mehr als im vereinbarten Umfang genutzt, z.B. durch gesteigerte Auflagenzahlen, Überschreitung der Lizenzzeit oder der Territorien/des Sprachraums, wie auch die Produktion von weiteren als den geplanten Merchandisingartikeln, so ist der Produzent berechtigt, das individuell vereinbarte Honorar mit Kenntniserlangung in voller Höhe ein weiteres Mal/erneut zu berechnen. Werden durch den Auftraggeber Termine annulliert, ist der Produzent berechtigt, pro Termin die nachfolgenden Ausfallhonorare und Kosten in Rechnung zu stellen:

• Festbuchungen: Annullierung bis spätestens 10:00 Uhr des vorangehenden Werktags: volle Vergütung/Gesamtauftragsvolumen

• Aufträge/Event-Organisation: Annullierung bis 30 Tage vorher: Anspruch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten

• Aufträge/Event-Organisation: Annullierung bis 15 Tage vorher: Anspruch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 50% des restlichen Gesamtauftragsvolumen

• Aufträge/Event-Organisation: Annullierung 0 bis 14 Tage vorher: 100% des Auftrags-/ Gesamtauftragsvolumen

Des Weiteren gilt folgender pauschalierter Schadensersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Colordias, Farbvorlagen, Negativen:

* leichte Beschädigung, die eine weitere Nutzung erlaubt: 150,- €
* starke Beschädigung, die eine beschränkte Weiternutzung erlaubt: 250,- €
* Verlust/Zerstörung
- Original-Dias: 1000,- €
- Dublikat-Dias: 50,- €
- Foto-Abzüge: 510,- €
- Wiederbeschaffbare Fotoabzüge: 50,- €

Im Bereich Drohnen-Einsatz:

* leichte Beschädigung, die eine weitere Nutzung erlaubt: 500,- €
* starke Beschädigung, die eine beschränkte Weiternutzung erlaubt: 1000,- €
* Verlust/Zerstörung
- Original-Dias: 1000,- €
- Dublikat-Dias: 50,- €
- Foto-Abzüge: 510,- €
- Wiederbeschaffbare Fotoabzüge: 50,- €

Mit Leistung von Schadensersatz oder einer Vertragsstrafe, welche nach diesen Bedingungen berechnet werden, erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum noch Nutzungsrechte an den Werken. Im nachfolgend aufgeführten Rechtskatalog sind die branchenüblichen Rechte eines sog. „Buyouts“ definiert. Ist in der Individualerklärung ein Nutzungsrecht benannt, so bestimmt es sich nach der hier niedergelegten Definition. In der Einzelabsprache nicht gekennzeichnete Rechte gelten als nicht eingeräumt. Wegen der Vollständigkeit des Katalogs sind auch Rechte benannt, die zum Teil dem vertragsgegenständlichen Werk fremd sind (z.B. sind Ton-/Audio-Aufnahmen untauglich in Verbindung mit der Auswertung eines Bildes) oder bei denen das Werk allenfalls als Printbeilage Verwendung findet (z.B. Cover einer CD/Hörbuchs/Tonträgers). Sämtliche nachfolgend angeführten Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte am Auftragsgegenstand sowie die im Rahmen der Produktion hergestellten Werke, Materialien, Ausstattungen, Marken/Geschmacksmuster o.a. gehen mit Einigung, Lieferung und Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber im individuell festgelegten Umfang über:

Die unbegrenzte Einräumung von Rechten (sog. „Buyout“) umfasst:

1. Das Senderecht. Das exklusive Sende- und Weiterübertragungsrecht gestattet Auftraggeber, das Werk oder Teile davon auch in Verbindung mit anderen Werken durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, d.h. durch sämtliche Übertragungswege oder -systeme auszustrahlen und weiterzusenden und somit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. „Sendung“ ist die einheitliche Ausstrahlung des Werks an die Öffentlichkeit. Unerheblich sind der Übertragungs-Weg, die -Technik, oder das -System, wie auch etwaige technische Zusatzvorrichtungen (wie Decoder, Modems o.ä.), Verschlüsselungen, Rückkanalwege, Kompressionstechniken, Codierungen, Anschluss- oder Endgeräte oder Nutzungsentgelte. Das Recht umfasst im Speziellen, das Werk  
- unabhängig von der Rechtsform des Senders (öffentliche Sendeanstalt, privater Sender)
- unabhängig vom technischen Standard (z.B. analog/digital, SDTV/HDTV)
- über alle  Übertragungswege und -systeme (z.B. Satellit, Kabel inkl. xDSL, Glasfaser, Terrestrik)
- mittels aller Übertragungstechniken und -protokolle (z.B. PAL, DVB-C, DVB-S, DVB-T, DVB-H, DMB, UMTS, GPRS, IP-basiert mittels TCP/IP vgl. IPTV/WebTV, Multiplexing, DAB+),
- unabhängig vom Endgerät (z.B. stationär TV oder mobiles TV-Gerät, stationärer oder mobiler PC-Bildschirm, PC-Konsolen, Smart-Cards, Mobilfunkgeräte, Spielekonsolen),
- verschlüsselt oder unverschlüsselt zu nutzen (verbreiten/ausstrahlen, vervielfältigen, veröffentlichen), sofern
   - die Ausstrahlung zeitgleich, vollständig und unverändert stattfindet (lineares TV),
   - der Empfänger keinerlei individuellen Einfluss auf den Beginn der Sendung hat.

Sofern im Hauptvertrag nicht anders gekennzeichnet, ist im Zuge des Senderechts stets klassisches frei-empfangbares Fernsehen („free to air“)  TV, IP-TV in Form des Linearen Broadcasting (inkl. Timeshift-TV für Werbezwecke) und Mobiles TV gemeint. Eingeschlossen ist entgeltfrei- wie auch entgeltpflichtiges TV. Ebenfalls eingeschlossen ist Internet/Web TV (webcasting, zeitgleiches streaming), soweit die Datenübertragung über Telefonleitung unverändert und zeitgleich (im „Simulcast“) zur herkömmlichen TV-Ausstrahlung erfolgt oder als attraktives Zusatz-Angebot dem Zuschauer unmittelbar zur Sendung auf der Auftraggeber-Website zur Vertiefung angeboten wird. Im Zweifel ist bei Überschneidungen mit Pay TV gleichsam Pay VOD eingeräumt. Sofern im Hauptvertrag eine Unterscheidung innerhalb des Senderechts vorgenommen wird, gilt folgendes Verständnis:

Free TV:

Die Nutzung steht unter dem Vorbehalt, dass
- die Ausstrahlung dem Empfänger nicht gegen Zahlung eines programm- oder paketbezogenen Entgelts zugänglich gemacht wird.

Pay TV:

Die Nutzung steht unter dem Vorbehalt, dass
- die Ausstrahlung dem Empfänger nur gegen Zahlung eines programm- oder paketbezogenen Entgelts zugänglich gemacht wird.

Bezüglich des Entgelts/Gebühr gilt das zum Free TV Angeführte.

TV Nebenrechte:

Sie sind gesondert zu erwerben. Sie gelten branchenüblich als eingeräumt, wenn es sich beim Auftraggeber um einen TV- Sender handelt.

Overspill:

Der Produzent toleriert branchenübliche Overspills.

2. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung („right of making available“, Internet, Website, Website-embedded Podcast). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, d.h. Werke „online anzubieten und zu übertragen“. Die Art und der Umfang eines Übertragungswegs, einer Übertragungstechnik oder –systems, oder etwaiger technischer Zusatzvorrichtungen, Rückkanalwege, Codierungen (Ver-/Entschlüsselung), Anschluss- oder Endgeräte oder Nutzungsentgelte sind unerheblich, solange der Nutzer individuell durch Abruf der Telemedien-Angebote den Übertragungsvorgang (beim Anbieter/Provider) auslöst. Die Video-On-Demand-Nutzung des Werkes oder Teilen davon auch in Verbindung mit anderen Werken umfasst im speziellen die Telekommunikation via Telefonie und Internet wie folgt:
- unabhängig von der Rechtsform des Anbieters (öffentliche Sendeanstalt, privater Sender) oder des Rechtsverhältnisses zwischen Anbieter und Abrufer
- nicht-exklusiv (im Falle von Auftragsproduktionen und Pay VOD allerdings: exklusiv)
- offenen oder geschlossenen Personenkreisen
- über sämtliche Verteil-(„Streaming media“; im non-simulcast, d.h. zeitversetzt zur TV-Sendung)-, Abruf („Pull media“)- sowie Bestell- oder Herunterlade- („Push media“-, oder  „Downloading“) Dienste. Umfasst ist VOD, Demand-Web-TV, Audio-on-Demand, Cinema-on-Demand, Online-Dienste, Video-TV, Video-Stream, Video-Download, Download-to-Own, Internet etc.
- via Massen- („point to multi-point“) oder Individualkommunikation („point to point“) etc.
- in deutscher Sprache
- unabhängig vom technischen Standard (z.B. analog/ digital, SDTV/HDTV)
- über alle  Übertragungswege und -systeme (z.B. Direkt-/Satellit, Kabel inkl. xDSL, Glasfaser, Fibre, Terrestrik)
- mittels aller Übertragungstechniken und -protokolle (z.B. PAL, DVB-C, DVB-RC, DVB-S, DVB-SI, DVB-SH, DVB-T, DVB-H, H-DTV, DMB, UMTS, GPRS, IP-basiert mittels TCP/IP vgl. iTV/WebTV, IP Telefonie, DVCB-IPI, Multiplex, DAB+),
- unabhängig vom Endgerät (z.B. stationär TV oder mobiles TV-Gerät, stationärer oder mobiler PC-Bildschirm mit/ohne Modem, Mobilfunkgeräte/WAP/GPRS, Konsolen, tragbare Kleinbildschirme, smartcards, ipods, mp3-4 usw.),
- unabhängig von Kompressions- oder Plexing-Techniken (wie ADSL, ISDN, GSM Global System for Mobile Communications usw.).
- unabhängig von Band-/Datenraten oder Anbietergesellschaften (Mobilfunker, Kabelgesellschaften usw.) und
- unabhängig von Zusatzvorrichtungen (wie Festplatten, Decoder, Modems, Setup-Boxen/Router, Slingboxes (place-shift) oder elektr. Programmführern/EPGs) verschlüsselt oder unverschlüsselt
- in natürlicher Begleitung von (Zwischen-) Speicherungen, Digitalisierungen oder Eingabe in elektronische Datenbanken
- auch interaktiv, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung oder sonstigen Veränderung des Werkes oder seiner Teile/Verbundheiten zu nutzen (zu verbreiten per Zugang/Abruf, vervielfältigen, veröffentlichen) und zur Verfügung zu stellen, sofern
    - der Nutzer oder eine Nutzergruppe individuellen Einfluss auf den Beginn des Inhalts hat (Bestimmung Abruf-Zeitpunkt),
    - den Inhalt von einem Ort seiner Wahl abrufen kann (Bestimmung Abruf-Ort).

3. Das Zugangs-/Abrufrecht im speziellen für Social-Media-Nutzungen und Social-Media-Marketing: ist das dem Ziffer 2 technisch und rechtlich verwandte Recht, Inhalte gezielt in sozialen Netzwerken wie Google, YouTube, Facebook, Instagram, LinkedIn, Xing, WhatsApp, TikTok, Messenger, Twitter, Telegramm, Twitch, Pinterest, Vimeo u.ä. privat oder gewerblich einzuspielen oder die Inhalte für Promotion, Sales, gezieltes Marketing und Werbung im Internet (AdWords-Werbung, SEO, SEA, SEM, Influencer-Marketing, Podcast-Marketing usw.) zu verwenden. Dies ist unabhängig davon, ob für die Einbindung des Inhalts eine Vergütung zu entrichten oder die Nutzung für den User entgeltpflichtig ist. Ebenso unerheblich ist der technische Verbreitungsweg oder die Geschwindigkeitsrate der Übertragungen.

4. Recht zur Hörspiel-Herstellung für Radio-Zwecke (§§ 20, 20b, 23 UrhG). Der Auftraggeber erwirbt das spezielle Recht, das Werk für die Herstellung und Verbreitung von Hörspielen zu verwenden. Die vom Produzent überlassenen Werke dürfen für diesen Zweck für Cover oder Bebilderungen der Geschichten verwendet werden.

5. Merchandising. Das Merchandising-Recht (oder auch „Licensing“) umfasst die umfassende und exklusive Vermarktung des Werkes oder der Werkbezeichnung durch diverse Waren- und Dienstleistungen auf Nebenmärkten (Sekundarverwertung) einschließlich Verkaufsförderung und Werbung. Das auf Gewinnerzielung ausgerichtete Merchandising-Recht kann vom Auftraggeber selbst oder vermittelnd (als Agent) wahrgenommen werden. Soweit in dieser oder in einer speziellen Merchandising-Vereinbarung keine Begrenzung auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungen vorgenommen wird, ist eine Lizenzierung in allen derzeitigen und künftigen Warenklassen des amtlichen Verzeichnisses des DEUTSCHEN PATENT UND MARKENAMTES, der WIPO oder des EU-HARMONISIERUNGSAMTES gestattet, wobei die Begriffe im amtlichen Verzeichnis nicht abschließend, sondern beispielhaft sind. Grundsätzlich erstreckt sich Merchandising, d.h. die Berechtigung zur Herstellung und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen auf unterschiedliche Auswertungsrechte im Sinne des Urheberrechts (UrhG, § 31) oder verwandter Rechtsgebiete (wie MarkenG, VerlagG etc.), wobei in der Regel Werk-Bearbeitungen, -Synchronisationen, - Kürzungen, -Modifizierungen, -Verbindungen ggf. unter Nutzung von Softwareprogrammen  mit einhergehen. Beispielhaft zählen hierzu:
• sog. „kleine“ und „große“ Drucknebenrechte
• Video-/Videogramm-Rechte (physisch, nicht-physisch, inkl. Verleih)
• Aufführungs-/Vorführungsrechte-/Theater- usw.

Mit Einräumung des Merchandisingrechts sind Auftraggeber oder Lizenzpartner automatisch berechtigt, die jeweiligen Vertriebsprodukte oder -dienste in allen Medien (inkl. Kino und Plakate) branchenüblich zu bewerben, Titel zu schaffen, zur Sicherung Domain- oder Markenregistrierungen vorzunehmen (soweit noch nicht erledigt), Archivierungen vorzunehmen, Werke zu verlegen bzw. Verlagsabsprachen zu treffen, für Schulungs- und Anschauungszwecke (auch kostenlos) zur Verfügung zu stellen, ihre Nutzung in Hotels/Gaststätten/Zügen/Flugzeugen usw. zu gestatten. Allgemeine Urheberpersönlichkeitsrechte und schutzwürdige Images/Besitzstände von Urhebern sind dabei zu wahren. Vermarktungsfähig sind insbesondere:
- Fotos, Bilder, Standfotografien, Portraits
- Bücher
- Charaktere, Figuren, Puppen sowie reale Personen wie auch Animations-Darstellungen
- Werk-charakteristische Bezeichnungen, Namen, Titel und Marken (registrierte Marken wie auch sog. „Brands“, Logos usw.)
- Kostüme, Ausstattung/Deko, Szenen-/Bühnenbilder, Sets

Zu den herzustellenden Waren und Dienstleistungen zählen insbesondere und soweit bisher nicht anders gekennzeichnet:

Waren:
- physische Audio-/Ton- und Videoartikel (sog. „klassische“ Trägermedien, wie CDs, MC, DVDs, incl. klassische Hörspiele/-bücher usw.; Single-/Alben-/Compilation-Releases)
- bebilderte Bücher (inkl. physische und nicht-physische Hörbücher, soweit nicht bereits über Audio-/Ton- oder Videoartikel erworben), Magazine, Taschenbücher, usw.
- Schulbedarf (Hefte, Ringbücher, Stifte etc.)
- Spiele (Brettspiele, elektronische Spiele (E-Games), Computerspiele/-softwaren (auch für interaktive Spiele, die über Netz am PC abgerufen werden)) usw.
- Textilien (T-/Sweatshirts, Sport-/Freizeit-Anzüge, Jacken, Mützen, Bettwäsche, Frühstückssets usw.) und Lederwaren (Tornister, Koffer)
- Spielzeug (Puppen, Bausätze, Förmchen, Spielautos usw.)
- Sportartikel (Turnbeutel, Sporttaschen, Sportschuhe usw.)
- Lebensmittel (Fruchtsäfte, Molkereiprodukte, Cerealien usw.)
- Fahrräder, Mofas usw.

Dienstleistungen:
- Verleih-Lizenzen
- Veranstaltungen (Roadshows, Musicals, Konzerte, Festivals, Messen, Sportveranstaltungen, Events, Aufführungen in Theatern usw.)
- Promotion-Lizenzen und Sponsoring (Marken-Lizenzierung, „Brand“-Lizenzierung z.B. für Beilagen-Produkte, Prämien-/Zugaben-Waren (auch „Give-Aways“), Aufkleber,  (Veranstaltungs-) Sponsoring, Gewinnspiele usw.)
- sonstige Kooperationen (z.B. für „Instore“-Promotion, oder besondere Aktionen mit Fahrzeughersteller oder Restaurant- und Hotelketten, (nicht-kommerzielle) Förderung von (Hoch-) Schul-, Vereins- oder Sozial- & Wohlfahrtszwecken)

6. Bearbeitungsrecht. Das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht ist das Recht, mit Einwilligung des Schöpfers das bestehende Werk oder die dem Werk zugrunde liegenden Werke als Vorlage für ein eigenes abhängiges Werk zu verwenden. Dies ist durch Abfotografieren, Abpausen usw. möglich. Der jeweilige Bearbeitungszweck wird im Zweifel gekennzeichnet und ist insoweit bindend. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, das Werk (Fotos, Video, Film/Serie oder sonstige per Hauptvertrag erworbene Lizenz-Gegenstände) sowie Elemente daraus oder die, die dem Werk zugrunde liegen (wie Charaktere, Format, Zeichnungen, Figuren, Bilder, Drehbuch, filmbestimmt geschaffene Musikwerke (vorbestehende Musikwerke können nur über Verwertungsgesellschaften erworben werden) usw.), oder Elemente aus Zusatzmaterialien (wie Style-Guide, Character-Bible, Fyles/Flashes o.ä.) unter Verwendung analoger, digitaler (nicht-/physischer) oder sonstiger Bildverarbeitungsmethoden, sowie unter Einsatz von Softwares oder Computerprogrammen unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten, zu übersetzen, zu synchronisieren, abzuändern, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen (Clip-/Klammerteilauswertung) oder die Handlungsabfolge umzustellen, mit anderen  Werken oder Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Werke zu verwenden, mitzuschneiden, zu unterbrechen (auch zu Werbezwecken), Teile (wie Musiken) auszutauschen bzw. zu ändern, interaktive Elemente einzuführen oder das Werk in sonstiger Weise zu bearbeiten und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten, weitere Fotografen mit einer Bearbeitung zu beauftragen, neu zu belichten und das Werk in sämtliche Sprachen übersetzen und synchronisieren zu lassen. Das Bearbeitungsrecht umfasst auch das Recht, den Titel neu festzusetzen und in Absprache den neuen Titel als Domain anzumelden und als Marke rechtskräftig registrieren zu lassen.

7. Filmherstellungs- und Verfilmungsrecht. Das Filmherstellungs- und Verfilmungsrecht ist das Recht, das Werk des Produzenten für eine Verfilmung zu nutzen, zu verändern oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu nutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Das Recht zu Wiederholungs-Fotografie, Wiederverfilmung und öffentlichen (Video) Filmvorführung wird ebenfalls eingeräumt. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf denen das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzten. Ferner ist er zur Bearbeitung, Übersetzung und Synchronisation des Werkes, der Werkelemente sowie des Werkes berechtigt, das er im Zuge der Ausübung der hier eingeräumten Rechte erstellt. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten.

8. Übersetzungs- und Synchronisationsrecht. Unter Übersetzungsrecht wird das Recht verstanden, das Werk beliebig oft in allen Sprachen zu übersetzen, zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren (sog. „Dubbing“) oder zu untertiteln. Dabei soll die Übersetzung von Namen, Charakteren, Stilblüten, Slangs, Pointen oder Wortwitzen landesgemäß sein. Miterfasst ist das Recht, die originale Filmmusik oder den Original Filmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten. Mit eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen Sprachen. Das Sychronisations-Recht („Sync-Right“) ist das Recht der erstmaligen Verfilmung eines Musikwerkes, d.h. das Musikwerk kann mit anderen Werken (wie (Kurz-)Film, Video/Videogramm oder sonstigen Bildträgermedien) verbunden werden. Das Synchronisationsrecht (auch als Einblendungsrecht oder Verfilmungsrecht oder Filmherstellungsrecht bezeichnet) umfasst stets Vervielfältigungen, Duplizierungen („Dubbing“, nachsynchronisieren), Bearbeitungen, Kürzungen, Modifizierungen und Umgestaltungen des Werkes und der Werkelemente (wie Drehbuch, Filmmusik, Lichtbilder/Fotos usw.). Das zu verfilmende Musikwerk kann bereits vorher bestehen (z.B. im Falle der Kopie eines Tonträgers auf die Film-Tonspur), oder erst für den Film geschaffen werden (z.B. „Score-Musik“, Hintergrund-Musik).

9. Audio-/Tonträger-Herstellungs-, Nutzungs- und Vertriebs-Rechte inkl. Verleih. Das Recht zur Herstellung, Nutzung und Vertrieb von Audio-Tonträgern berechtigt den Erwerber, Werke und dem Werk zugrunde liegende Werke für die Herstellung von Ton- und Audioträgern zu nutzen und die so geschaffenen Trägermedien zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.  

10. Video-/Videogramm-Herstellungs-, Nutzungs- und Vertriebs- und Verleih-Rechte. Das Videogramm-Recht (kurz auch „Video-Recht“ oder „Videolizenz“ genannt) ist das exklusive Recht, das Werk sowie dem Werk zugrunde liegende Werke inhaltlich, (übertragungs-/system-)technisch sowie vertriebsmäßig unbeschränkt für Videozwecke auszuwerten. Soweit nicht bereits vorliegend oder über das Kopierwerk des Produzenten zur Verfügung gestellt, wird für diesen Zweck auf Basis und unter Modifizierung, Bearbeitung, Kürzung, Verbindung, ggf. Programmierung usw. des Ausgangsmaterials ein eigenes Master hergestellt. Soweit im Hauptvertrag nicht anders geregelt, ist der Produzent am Herstellungs-, Cover-Aufmachungs- und Abnahmeprozess zu beteiligen. Er erhält allenfalls Probeexemplare zur Ansicht. Dem Auftraggeber ist das Sub-/Weiterlizenzierungsrecht eingeräumt und er kann bezüglich des Videorechts sämtliche Verfügungen im eigenen Namen, mit eigenen Formularen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchführen. Das Videogrammrecht berechtigt zur Vervielfältigung, Veröffentlichung (öffentlich/nicht-öffentlich), Verbreitung, Verkauf, Vermietung oder Leihe von Videos in allen Formen (analog, digital, physisch, nicht-physisch o.ä.) und über alle Vertriebswege [klassische Verkäufe, über neue Medien inkl. Abrufdienste und analoge oder digitale Übertragungstechniken (Sende- wie auch Zugangs-/Abruftechniken, Video-on-Demand, physischer sowie nicht-physischer Vertrieb über Videotheken oder Video-Sammlungen], wobei der Vertrieb kostenlos oder gegen Entgelt für den „privaten Gebrauch“ oder zum Zwecke der „privaten Vorführung“ (nicht öffentliche Wiedergabe) erfolgen kann. Der Übertragungsweg sowie die Übertragungstechnik sind dabei - in Fortsetzung der Regelung zum Zugänglichmachungs-/Abrufrecht - frei, ebenso wenig sind Zusatztechniken oder Endgeräte limitiert. Für neuere Vertriebswege kann ggf. eine Programmierung des Trägermediums (z.B. Film), der Speicher- oder Übertragungstechniken erfolgen. Das Videorecht legitimiert zur Filmherstellung in allen audiovisuellen Verfahren zur Wiedergabe auf TV-, PC oder mobilen Endgeräte-Schirmen  oder Konsolen, die Filme können in beliebiger Anzahl nach beliebigen Systemen (Band, Platte, Magnetplatte oder ähnliche Video-/Bildträger) vervielfältigt werden. Umfasst ist ferner die klassische Bewerbung des Videos in allen Medien. Abweichendes ist im Hauptvertrag zu kennzeichnen, ebenso wie eigenständige kommerzielle Nutzung für Zwecke wie „Merchandising“, sog. „public viewing“, „Aufführungen“ (wie Musicals usw.) oder Social-Media-Nutzungen (insbesondere Influencer-/Podcaster- oder Social-Media-Marketing).

11. Programmierungs- und Computerprogramm-Rechte. Das ist das Recht, das Werk für digitale, nicht-physische sowie analoge, physische Computerzwecke zu verwenden. Auf Basis des Werkes im Ganzen oder in Teilen können Verknüpfungen mit Computersprachen (Programmierungen usw.) oder Softwareprogrammen erfolgen, dauerhaft oder vorübergehend Vervielfältigungen eines Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorgenommen werden. Die Nutzung für Computerzwecke beinhaltet gleichsam die Berechtigung zur Bearbeitung, Verbindung, Kürzung, Modifizierung, Übersetzung, Arrangement, Duplizierung, Synchronisation, Bearbeitung, und Vervielfältigung des Werkes, ebenso wie das Dekompilieren (§ 69e UrhG), Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen, Vervielfältigen oder Speichern des mit Hilfe des Werkes hergestellten Programms (inkl. Applikationen) über drahtlose oder drahtgebundene Übertragungswege einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Digitalisierung von analogem Material und die Weitergabe von digitalem Material im Wege der Datenfernübertragung oder auch Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist. Entsprechen die Angaben des Auftraggebers nicht der tatsächlichen Nutzungsart oder stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit den Angaben des Auftraggebers überein, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt und ist der Produzent von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt.

12. Vortrags-, Aufführungs- und Festival-Recht. Das Vortragsrecht ist das Recht, das Werk durch persönliche Darbietung zu Gehör oder Betrachtung zu bringen. Das Aufführungsrecht berechtigt, ein Werk Teil einer persönlichen Darbietung werden zu lassen oder ein Werk für eine öffentlich bühnenmäßig Darstellung zu nutzen (z.B. Musical, Theater, Museum, Varieté, Themenparks). Von den Rechten umfasst sind Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen der öffentlichen Wahrnehmbarkeit. Vom Vorführungsrecht umfasst sind insbesondere Werke der bildenden Künste, Foto/Portraits/Lichtbildwerke, Filmwerke (auch als Video/DVD) oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar sind. Nicht umfasst sind Funksendungen oder Zugänglichmachungen. Vom Recht umfasst sind öffentliche Widergaben des Werkes für kommerzielle Zwecke (wie sog. „public viewing“) und nicht-kommerzielle Ausbildungs- (Schule), Wissenschafts-/Forschungs- (§§ 52, 52 a UrhG), Vereins- und Sozial-/Wohlfahrtszwecke.

13. Druck-/Print-Rechte, Drucknebenrechte und Verlagsrechte. Das Drucknebenrecht ist das Recht, die Werke und ihnen zugrunde liegende Werke für Formen des Druckes im Ganzen oder in Teilen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu modifizieren, zu verbinden, abzuwandeln, zu bearbeiten und der Öffentlichkeit über alle Übertragungs-/Verbreitungswege (inkl. Audio- und Videotext) und analogen sowie digitalen Trägermedien (inkl. physischer Abruf/Downloading und Plakate) zugänglich zu machen. Zu unterscheiden sind „kleine Drucknebenrechte“ von „großen Drucknebenrechten“. Das „kleine Drucknebenrecht“ umfasst alle Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, die im Zusammenhang mit der Bewerbung des Werks von Bedeutung sind (wie z.B. die Veröffentlichung von Inhaltsangaben, Programmankündigung, Zeitungen, Magazinen, Begleitheften, Electronic Press Kids, Karten, Beilagen, Lichtbildern/Fotos von Mitwirkenden, Zeichnungen/Comics, Zitaten oder sonstigen Werkverbundenen Texten usw.) von max. 5.000 Worten oder in niederschwelliger Pixelauflösung (mobil Foto, 75 dpi). Das „große Drucknebenrecht“ umfasst die eigenständige wirtschaftliche Verwertung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Modifizierung, Abwandlung, Verbindung und Verbreitung des Werkes als solches im Ganzen oder in Teilen in gedruckter Form über alle Wege und Trägermedien (auch auf physischen Abruf/Download). Dazu zählen insbesondere die Herausgabe eines Drehbuches als Text- oder bebildertes (Hör-) Buch (inkl. physisches/nicht-physisches Hörbuch), Zeichnungen und Texte des Films als Comic-Buch, der Roman/das Buch zum Film, Kalender oder Dokumentationen, hochwertige Portraits (über 300 dpi/2MB) usw.
Verlagsrechte: Ist ein Druckwerk im Auftrag vom Auftraggeber erstellt worden, so erwirbt der Auftraggeber mit den Drucknebenrechten die entsprechenden Verlegerrechte. Nutzt der Auftraggeber ein vorbestehendes Druckwerk für die Werkherstellung und soll dieses in bearbeiteter Form neben dem vorbestehenden Werk als Begleitmaterial in Druck gehen, hat der Auftraggeber mit dem Verlag des vorbestehenden Werkes eine Abgrenzung über die Sonderveröffentlichung zu treffen, im Zweifel ist dem Verlag die Option der Sonderveröffentlichung eingeräumt. Die Konditionen und Beteiligungen sind in diesem Fall nach Treu & Glauben gesondert zu verhandeln.

14. Recht zur Werbung, Titelverwendung, Marken-/Domain-Anmeldung und Zitatverwendung.

Werbung:  
Mit Erwerb eines Auswertungsrechts oder bestimmter Herstellungs- oder Vertriebsrechte geht (nur) im Falle des Buyouts die Einräumung vollumfänglicher Vervielfältigungen, Verbreitungen und öffentliche Zugänglichmachung von Werbung einher. Dem Berechtigten ist gestattet, alles zu unternehmen, was der Absatzförderung dient. Die Bewerbung ist unabhängig vom Medium (z.B. Plakate, Poster, Werbeanzeigen, Kino-Werbung, Prospekte, TV-Werbung, Zeitschriften, Radio, Internet usw.). Zu diesem Zweck dürfen dem Werk Ausschnitte/Elemente entnommen werden, oder Elemente z.B. mit Marketing-Instrumenten der Kundenbindung (z.B. Gewinnspiele, Starschnitte, Bildschirmschoner o.ä.) verknüpft werden, wobei auf Sendeplatzhinweise oder Verkaufsquellen-Angaben verzichtet werden kann.  

15. Das Titelrecht, d.h. das Recht, den Titel des Werkes oder der dem Werk zugrunde liegenden Werke (inkl. Folgetitel, Rubrik-Titel, Untertitel, Slogans etc.) in gleichem Umfang auszuwerten wie das Werk oder seine Elemente. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel - ggf. auch nach seiner Veröffentlichung - zu verändern bzw. zu ersetzen. Im Zusammenhang mit dem Werk, dem Werk zugrunde liegenden Werken sowie den weiteren Elementen kreierte Bezeichnungen, Titel, Logos, Kennzeichen usw. stehen dem Erwerber zur Belegung von Domains sowie der Sicherung im Wege behördlicher Markenregistrierungen zur Verfügung.

16. Das  Zitatrecht meint die Zitatverwendung: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Druck- oder Sprachwerk angeführt werden oder einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

17. Archivierungsrecht, privater Gebrauch, behördliche Anforderung. Das Archivierungsrecht berechtigt den Nutzer, einzelne Vervielfältigungsstücke des Werkes für die Aufnahme in ein Archiv herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und das Archiv keinem unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck dient. Die Archivierung kann auf analogen wie digitalen Speichermedien erfolgen. Ebenso zulässig ist die Vervielfältigung von kleinen Teilen des Werkes oder in geringem Umfang für den Gebrauch in Schulen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, an Hochschulen und sonstigen nicht-gewerblichen Berufsausbildungsstellen gemäß oder analog Urheberwisschenschaftsgesellschafts-gesetz. Das Werk darf jederzeit für Landesmedienanstalten, Gerichte, Schiedsgerichte oder Behörden und dort anhängigen Verfahren vervielfältigt und überlassen werden.

18. General Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Generalklausel, vornehmlich Buy-Out). Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungen des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Bildtonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einem Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Davon umfasst sind auch Vermietungen, d.h. zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar auf Erwerbszweck gerichtete Gebrauchsüberlassungen.

19. Sublizenzierungsrecht. Das Sublizenzierungsrecht ist das Recht, jederzeit und ohne Unterrichtung des Produzenten alle vertraglichen Rechte (im eigenen Namen, auf eigenes Risiko und Rechnung) exklusiv oder nicht-exklusiv ganz oder teilweise oder in Auszügen Dritten zur Nutzung zu überlassen, ohne dass dadurch eine weitere Lizenzgebühr oder Beteiligung durch Auftraggeber oder den Dritten fällig wird. Die Sublizenzierung beinhaltet die Weiterlizenzierung. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Rechte nur in dem Umfang übertragen werden, wie sie der Auftraggeber erworben hat. Stehen dem Auftraggeber nachweislich aufgrund vertragswidrigen oder deliktischen Verhaltens Ansprüche gegen den Erwerber zu, ohne dass der Auftraggeber durch dieses Verhalten geschädigt wird, so tritt der Auftraggeber dem womöglich geschädigten Produzenten sämtliche Ansprüche zwecks Schadensregulierung ab.

20. Sonstiges. An allen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannten urheberrechtlichen Nutzungsarten werden keine Rechte übertragen, insoweit behält sich der Produzent ausdrücklich ein Verbotsrecht vor.


11. GEWÄHR/HAFTUNG/VERTRAGSSTRAFE

Der Produzent garantiert dem Auftraggeber, alle erforderlichen Rechte, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, die für die uneingeschränkte Herstellung, Auswertung und Realisierung des Produktionsvorhabens durch Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig, einwende- und einredefrei erworben zu haben oder zu erwerben, und dass er über diese Rechte uneingeschränkt verfügen kann. Entsprechende Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte wird der Produzent stehts wahren. Soweit der Produzent sich selbst als (Mit-)Urheber eines hier genutzten oder hergestellten Werkes bezeichnet, garantiert er, dass es sich bei dem behaupteten Werk um einen Gegenstand seiner eigenen Schöpfung handelt. Der Produzent garantiert den Bestand dieser Rechte sowie seine Berechtigung zur Weiterübertragung dieser Rechte auf Auftraggeber grundsätzlich über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses hinaus für eine unbeschränkte Dauer/Zeit.

Stellt sich erst während der Verwirklichung des Vorhabens heraus, dass die Rechte nicht in dem geforderten Umfang erworben werden können, oder der Erwerb nur gegen eine Vergütung möglich ist, die nicht in der Vertragsbestandteil gewordenen Kalkulation enthalten ist, hat der Produzent den Auftraggeber unverzüglich entsprechend zu unterrichten und mit dem Auftraggeber eine ergänzende Einigung zu finden. Soweit der Produzent verpflichtet ist, Drittmaterial an Auftraggeber zu übergeben, garantiert er, dass das übergebene Material für die vertragsgegenständliche Nutzung frei von Rechten Dritter ist. Insbesondere im Falle von der Produktion begleitenden Fotomaterial garantiert der Produzent, dass er von den abgelichteten Personen, Objekten oder ähnlichen sämtliche erforderlichen Rechte erworben hat und diese bei Bedarf schriftlich nachweisen kann. Der Produzent garantiert seine Berechtigung, etwaige vertraglich vorgesehene Eigentumsübertragungen wirksam vornehmen zu dürfen. Ferner wird garantiert, bestehende Nennungsverpflichtungen vollständig umgesetzt und in der Produktion berücksichtigt zu haben. Der Produzent wird den Auftraggeber auf Verlangen den Erwerb der notwendigen Rechte durch Vorlage entsprechender Verträge und anderer Unterlagen (Nachweis der Rechtekette, Publisher Release, Assignment of Copyright, chain of title) nachweisen. Beide Parteien stellen die jeweils andere auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der unter diesem Vertrag genannten Garantien herrühren. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Ungeachtet der Wirksamkeit der vorgenannten Garantie umfasst die Garantie nicht Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Falls der Produzent etwaige Rechte zwecks Vertragserfüllung zu erwerben hat, wird er das entsprechende an die Verwertungsgesellschaft zu entrichtende Entgelt an den Auftraggeber weiterbelasten. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen.


12. LIZENZ-TERRITORIUM

Im Individualvertrag ist das Auswertungsgebiet festzulegen. Unterbleibt eine Kennzeichnung, so wird unter dem Territorium Deutschland verstanden oder die deutsche Sprachversion. Unter deutsch-sprachigem Europa ist das Gebiet Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Südtirol (Alto Adige) zu verstehen. Eine Auswertung im Internet ist auf die Domain „.de“ beschränkt.


13. WIDERRUF/BEENDIGUNG/KÜNDIGUNG

Ein Auftrag zwischen dem Produzenten und einer Privatperson/Verbraucher kann zu den üblichen gesetzlichen Regelungen innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Bestätigungserklärung bzw. Gegenzeichnung des Auftragsangebots des Produzenten vom Auftraggeber widerrufen werden. Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen in Textform (wie Brief, Telefax, E-Mail) oder durch Rücksendung eines etwaig bereits übermittelten Werkes erklärt werden. Der Fristlauf beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang des Werkes beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Werkes. Der Widerruf ist an den Produzenten (Adresse im Individualauftrag) zu richten. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss die Privatperson insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werkes entstandene Verschlechterung ist kein Wertersatz zu leisten. Die Kosten der Rücksendung sind vom Widerrufenden zu tragen, wenn die gelieferten Werke den bestellten entsprichen und wenn der Preis der zurückzusendenden Werke einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Der legitime Anspruch des Produzenten auf Erstattung von Zahlungen ist innerhalb von 14 Tagen zu erfüllen. Das Widerrufsrecht steht Geschäftsleuten, Kaufmännern, Unternehmern, 1-Mann-GmbHs oder Gewerbetreibenden nur dann zu, wenn es individual-vertraglich vereinbart ist. In der Geschäftsanbahnungsphase - ohne schriftlichen Abschluss einer einvernehmlichen Einigung - ist eine Abstandnahme vom Auftrag möglich, jedoch vorbehaltlich des Ersatzes von Anlaufkosten, die dem Vertragspartner im Vertrauen auf das wirksame Vertragsverhältnis getätigt werden. So können z.B. Modell- oder Agenturkosten vom Produzenten in Ansatz gebracht werden, wenn die Modellbeauftragung zu mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeiten bereits geklärt ist. Die Vorgabe von Terminen und Veröffentlichungsdaten oder Überlassung von Material durch den Auftraggeber (wie Styleguides) sind unwiderrufliche Merkmale für gewollte Geschäftsabschlüsse. Macht eine Privatperson von ihrer Widerrufs-Möglichkeit keinen Gebrauch, oder erfolgt auch sonst wie keine Abstandnahme vom Geschäft, so wird für sie ebenso wie für Geschäftsleute das Auftragsgeschäft/der Vertrag mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner wirksam. Das Vertragsverhältnis endet üblicherweise mit Lieferung der Produktion an den Auftraggeber, der Abnahme dessen durch ihn sowie der Erfüllung der sonstigen Leistungspflichten. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen (monatliche Aufträge über mindestens 12 Monate) oder regelmäßig wiederkehrenden Auftragszyklen (Oster-/Weihnachtsserien) kann das Vertragsverhältnis nach Möglichkeit unter Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist beendet werden, sofern der Kündigung eine Ablehnungs-Androhung mit 14-tägiger Abhilfe-Aufforderung vorausging. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen kann jederzeit - auch während einer laufenden Produktion - schriftlich erfolgen. Bis zur Kündigung gelieferte Werke oder erbrachte Leistungen inkl. Rechtseinräumungen sind dem Produzenten in dem Fall gem. kalkulierter Kosten (zzgl. Anteilig HU und Gewinn) zu erstatten. Gegebenenfalls bereits erbrachte Teilzahlungen sind anzurechnen, der Auftraggeber ist befugt, gegen diese aufzurechnen. Der Produzent wird gegenüber dem Auftraggeber auf Wunsch die Rechnung offenlegen. Die vorgenannte Erstattung gilt auch im Falle der außerordentlichen Kündigung, sofern der Produzent die Kündigung nicht zu vertreten hat. Ein außerordentlicher Grund besteht, wenn
 
a) sich der Produzent mit der Herstellung und/oder Lieferung wiederholt in Verzug befindet,
b) der Produzent Vorgaben, Weisungen und Korrekturen von Auftraggeber nicht befolgt und/oder nicht umsetzt;
c) der Auftraggeber hinreichenden Grund zur Annahme hat, der Vertragspartner sei nicht in der Lage oder nicht willens, die vertraglichen Leistungen, insbesondere die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte zu erbringen;
d) eine Realisierung wegen tatsächlicher Umstände unmöglich wird (wie Krankheit eines ausgewählten Topmodells zum Fixtermin; Witterungsabhängigkeit, häufige Termin-Annullierungen, die den Gesamtzeitplan unmöglich werden lassen);
e) der Produzent während der Vertragszeit gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbes verstößt, insbesondere die Produktion einem Dritten, der im Wettbewerbsverhältnis zu Auftraggeber steht, anbietet,
f) der Produzent allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Urheber-/Leistungsschutzrechte bei der Herstellung missachtet;
g) bei Lieferung einer nicht abnahmefähigen Fassung der Produktion die Nachbesserung fehlschlägt, nicht unverzüglich erfolgt oder eine Nachbesserung zeitlich oder aus sonstigen beim Produzenten liegenden Gründen nicht möglich ist;
h) einer Vertragspartei ein erheblicher Imageschaden droht, Personen oder Objekte diffamiert oder sonstwie herabgesetzt werden;
i) bei der Produktion gegen geltende Gesetze (z.B. Jugendschutz) verstoßen wird;
j) Werke ohne Zustimmung des Produzenten außerhalb des Zwecks, der Nutzungsart oder des Umfangs genutzt oder Dritten weitergeleitet werden;
k) Werke ohne Zustimmung des Produzenten bearbeitet, elektronisch aufbereitet und an Dritte überlassen werden, sie tendenzfremd oder verfälscht/verfremdet werden;
l) der Auftraggeber den Nennungspflichten nicht nachkommt oder gegen den Codex des deutschen Presserates verstößt;
m) der Auftraggeber trotz Erinnerung seinen vertragsgegenständlichen Mitwirkungspflichten, Beistellungen o.ä. nicht nachkommt;
n) der Auftraggeber zugesagte Vorauszahlungen unterlässt oder trotz Erinnerung z.B. bei Dauerschuldverhältnissen nicht pünktlich die Vergütung entrichtet;
o) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzantrag gestellt oder das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen worden ist;  
p) sich die Gesellschafterstruktur oder Geschäftsführung/Vorstand einer Partei so ändert, dass die Anteile/Stimmenverhältnisse des ursprünglichen Partners nicht mehrheitlich sind;

Budgetüberschreitungen stellen keinen Kündigungsgrund dar. Ebenso wenig wie Streik oder Aussperrung oder höhere Gewalt. Im Falle höherer Gewalt (wie Pandemie, Naturkatastrophen) werden die Parteien von ihren Leistungen entbunden und zunächst einvernehmlich eine ausgeglichene wirtschaftliche Lösung anstreben. Ist eine wirtschaftliche Lösung für eine Partei unerträglich, kann sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage beanspruchen. Hat der Produzent den vorgenannten außerordentlichen Kündigungsgrund zu vertreten, entfällt sein Vergütungsanspruch. Im Fall einer Kündigung sind sämtliche überlassene Materialien, Produktionsunterlagen und Beistellungsmaterialien an den Produzenten zurückzugeben. Im Hinblick auf erbrachte (Teil-) Leistungen/Werke des Produzenten hat der Produzent das Wahlrecht, dem Auftraggeber diese Teilleistungen oder Werke inkl. Rechtseinräumung gegen eine Abschlagszahlung herauszugeben, zu vernichten oder einzulagern. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle des Produzenten in die von diesem für die Durchführung der Produktion abgeschlossenen Verträge einzutreten und die Herstellung der Produktion selbst oder mit anderen Partnern zu vollenden. Des Weiteren hat der Auftraggeber - soweit er die Kündigungsgründe zu vertreten hat - für die Abwicklung aller zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verpflichtungen einzustehen, die durch die Produktion unmittelbar verursacht wurden. Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von Auftraggeber bleiben unberührt.


14. DOKUMENTATION/NENNUNGSPFLICHTEN

Auf ausdrücklichen Wunsch wird der Produzent über am Werk beteiligte Personen (Fotografen, Modell/Darsteller, ggf. Regie, Einzelgäste, Kamera/Licht usw.) und Firmen, die an der Produktion und den an der Produktion zugrunde liegenden Werken, beteiligt sind, ein digitales Verzeichnis unter Ausweisung von Namen, Aufgaben usw. führen und diese dem Auftraggeber auf ausdrücklichen Wunsch überlassen. Ebenso wird er die Verwendung von urheberrechtlich relevanten Werken (wie Bilder, Bücher, eingeschnittenes Standbildmaterial, Clip-Material o.ä.) digital dokumentieren und überlassen. Die Verzeichnisse sind so zu anzulegen, dass es dem Auftraggeber jederzeit ungehindert möglich ist, etwaige Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte oder sonst wie an der Herstellung beteiligte Dritte oder Werkdaten zu ermitteln. Die vom Produzenten erstellen Werke sind in der Regel wie folgt zu kennzeichnen: „Titel“ © Name des Fotografen, Aufnahmejahr.
Diese Kennzeichnung ist vom Auftraggeber zu übernehmen. Ist die Ausweisung am Werk selbst bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung aus technischen Gründen nicht möglich, so ist dies dem Produzenten mitzuteilen oder durch eine branchenübliche Kennzeichnung zu wahren. Branchenüblich ist z.B. in Magazinen das Copyright Verzeichnis an der Innenheftung. Soweit der Produzent bestimmte Logos oder Kennzeichen des Auftraggebers bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes verwenden soll, wird er das vom Auftraggeber pünktlich anzuliefernde Material unverändert übernehmen. Wünschenswert wäre die Überlassung von Styleguides des Auftraggebers aus denen der Produzent entsprechende Motive wählen kann.


15. MARKE/DOMAIN/EIGENWERBUNG

Die Belegung von Domains sowie eine etwaige Markenanmeldung des Titels/Themas des Auftragsgegenstandes steht dem Auftraggeber zu. Individuell ist festzulegen, ob die Produktion als Teil einer Wort-/Bildmarkenanmeldung vorgesehen ist. Wird dies bejaht, darf der Auftraggeber das Bild für die Dauer gesetzlicher Schutzfristen für die Markenanmeldung nutzen und als Marke insoweit unbeschränkt auswerten.


16. VERSICHERUNG

Soweit im Auftrag keine anderweitige Regelung getroffen ist, trägt der Produzent die Kosten der Materiallieferung. Die Versicherung des Materials erfolgt in Höhe des Materialwertes. Soweit nicht bereits spezieller in dieser Vereinbarung geregelt, wird der Produzent seine betrieblichen Risiken im branchenüblichen Rahmen absichern. Die Haftungsrisiken können sich auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers  auch an den Vertragsgegenstand und einer darauf bezogenen angemessenen Deckungshöhe beziehen (je Schadensfall für Personen- Sach- und Vermögensschäden). Die Versicherung bezieht sich nicht auf Beistellungen des Auftraggebers, für deren Versicherung ist der Auftraggeber - auch wenn die Beistellung in die Stätte des Fotografen eingebracht oder zu einem bestimmten Aufnahmeort transportiert wird - selbst verantwortlich. Der Produzent wird bezüglich der Beistellungen dieselbe Sorgfalt gelten lassen, wie für eigene Sachen. Folgende Versicherungen können auf Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen werden, wobei die entsprechenden Kosten in der Kalkulation auszuweisen und vom Auftraggeber zu tragen sind:
(1 ) Produktionsausfall-Versicherung
(2 ) Requisiten- und Transportversicherung
( a) Fotomaterial
(b ) Personalausfall
(c ) Haftpflicht
(d ) Feuerregress/Publikum
(e ) Betriebs-/Unfallversicherung
       (f ) Error-& Omission-Versicherung (bei Auslandsbezug mit vorheriger Titel-/Urheberrechts-/DeForest-Prüfung)

Begünstigter der vorgenannten Versicherungspolicen ist der Auftraggeber, solange nicht der Produzent auf Verlangen des Auftraggebers als zusätzlich Begünstigter zu nennen ist. Die Versicherungspolicen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Für über die betriebliche Haftpflicht hinausgehende Risiken haftet der Produzent ansonsten nicht. Der Auftraggeber willigt ein, dass im Schadensfall nach seiner erfolgten Zustimmung direkt zwischen dem Produzenten und dem Versicherer nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versicherung abgerechnet wird.


17. ABTRETUNG

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Banken-, Kredit- oder Garantiegeber im Rahmen der Stellung (bank-)üblicher Sicherheiten zur Erlangung von Krediten bzw. Garantiezusagen setzt die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei voraus. Liegt die Zustimmung nicht vor oder wird sie aus nachvollziehbaren Gründen von der anderen Partei auch nachträglich nicht erteilt, so ist eine erklärte Abtretung unwirksam. Insbesondere sind nachträgliche und dieser Erklärung zuwiderlaufende Sicherungsabsprachen unwirksam, die auf Materialbeschaffenheits- und Abnahme-Prozesse durchgreifen und auf eine entsprechende Klärung vor einem ausländischen Schiedsgericht zielen.


18. GEHEIMHALTUNG/PRESSEARBEIT/WETTBEWERBE

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, ihre Kenntnisse über den Vertrag, die Produktion, sowie die jeweils anderen Parteien und deren jeweiligen Geschäftsbetrieb geheim zu halten und solche vertraulichen Informationen auch nicht für sich selbst oder andere zu benutzen. Dies gilt nicht, sofern und soweit die betreffenden Umstände öffentlich bekannt sind oder die Offenlegung vertraglich oder gesetzlich geboten ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch noch drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages fort. Der Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produzenten Veröffentlichungen in der Presse vornehmen, Interviews geben, Portfolios auf Messen präsentieren oder Inhalte/Links auf seiner Homepage verwenden. Entsprechendes gilt bezüglich der Zusammenarbeit an sich. Dem Produzenten ist gestattet, in seiner Vita, seinem Portofolio, Katalog sowie seiner eigenen Website den Auftraggeber als Kunden zu kennzeichnen und eine Auswahl, der von ihm für den Auftraggeber produzierten Werke mit anzuführen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird. Dem Produzenten ist eine Teilnahme an Wettbewerben mit den vertragsgegenständlichen Werken gestattet. An Erfolgen bei derartigen Veranstaltungen partizipiert der Auftraggeber nicht.


19. INSOLVENZ

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung Anwendung. Der Produzent behält sich das Eigentum am hergestellten Material sowie die damit verbundenen Rechte bis zur vollständigen Zahlung vor. An bereits überlassenem Material wird dem Produzenten kein dingliches Nießbrauchrecht (am Lizenzgegenstand) eingeräumt. Über drohende Insolvenzen unterrichten sich die Parteien sofort.


20. RECHT/GERICHTSSTAND/SALVATORISCHE KLAUSEL

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Bedingungen sowie des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Anlagen, die erst nach Vertragsschluss erstellt werden, werden Vertragsgrundlage mit Gegenzeichnung durch beide Parteien. Die Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Etwaige unwirksame Bestimmungen oder aufgedeckte Lücken des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, mit denen sich der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg erreichen lässt. Auch bei Auslandsbezug gilt - soweit zulässig - das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbaren die Parteien - sofern gesetzlich zulässig - den Sitz des Produzenten. Sofern eine der Vertragsparteien keinen Gerichtsstand im Geltungsbereich in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt der Sitz des inländischen Vertragspartners als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die Parteien sind auch berechtigt, das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständige Gericht anzurufen.

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